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§ 5 SBGG

Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung

(1)

Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.

(2)

Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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