Gesetze › SBkBG § 3 SBkBG Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. Gesetz über die Staatsbank Berlin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 § 4