Gesetze › SchaEVZG § 1 SchaEVZG Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung an Bürger, denen durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde. Schadenersatzvorauszahlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Grundsätze