§ 10 SchaEVZG
Antragsberechtigung
Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind
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Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR,
die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.
Schadenersatzvorauszahlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle