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§ 10 SchaEVZG

Antragsberechtigung

Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind

  1. -

    Staatsbürger der DDR,

  2. -

    Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR,

die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.

Schadenersatzvorauszahlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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