Gesetze › SchaEVZG › - Schlußbestimmungen § 16 SchaEVZG Dieses Gesetz gilt für Schadenersatzansprüche aus Straftaten, die nach dem 1. Januar 1985 begangen wurden. Schadenersatzvorauszahlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Ausgleichszahlung ohne Vollstreckungstitel § 17