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§ 3 SchauHV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,

  2. 2.

    entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.

Schaustellerhaftpflichtverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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