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§ 11 SchBerG

Den Schutzbereichbehörden sind auf Verlangen vorhandene Unterlagen und Pläne zur Einsicht zu überlassen, die zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen nötig sind.

Schutzbereichgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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