Gesetze › SchBerG › Zweiter Abschnitt Schutzbereichbehörden § 11 SchBerG Den Schutzbereichbehörden sind auf Verlangen vorhandene Unterlagen und Pläne zur Einsicht zu überlassen, die zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen nötig sind. Schutzbereichgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 § 12