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§ 14 SchBerG

(1)

Wenn die Entschädigung für den Entzug oder die Beschränkung der Nutzung in einer wiederkehrenden Leistung besteht, ist sie in der Regel vierteljährlich nachträglich zu zahlen.

(2)

Vereinbarungen über eine einmalige Abfindung sind zulässig.

Schutzbereichgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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