Gesetze › SchBerG › Vierter Abschnitt Festsetzung der Entschädigung § 17 SchBerG Die Landesregierungen bestimmen die Behörden, die die Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes festzusetzen haben (Festsetzungsbehörden), und regeln ihre Zuständigkeiten. Schutzbereichgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 § 18