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§ 27 SchBerG

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

  3. 3.

    eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10 zu dulden ist.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3)

Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

(4)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde.

Schutzbereichgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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