Gesetze › SchBerG › Erster Abschnitt Schutzbereiche § 8 SchBerG Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Schutzbereichgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 § 9