Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.
Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle