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§ 4 SchBrÜbkG

(1)

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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