Gesetze › SchBrÜbkG § 4 SchBrÜbkG (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.(2) Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3