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Art. 1 ScheckG

Der Scheck enthält:

  1. 1.

    die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

  2. 2.

    die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

  3. 3.

    den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

  4. 4.

    die Angabe des Zahlungsorts;

  5. 5.

    die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

  6. 6.

    die Unterschrift des Ausstellers.

Scheckgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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