Gesetze › ScheckG › Erster Abschnitt Ausstellung und Form des Schecks Art. 12 ScheckG Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben. Scheckgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 11 Art. 13