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Art. 18 ScheckG

(1)

Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

(2)

Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

Scheckgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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