Gesetze › ScheckG › Zweiter Abschnitt Übertragung Art. 20 ScheckG Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln. Scheckgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 19 Art. 21