AdvoCite

Art. 25 ScheckG

(1)

Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.

(2)

Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.

Scheckgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved