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Art. 31 ScheckG

(1)

Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(2)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

Scheckgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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