Gesetze › ScheckG › Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung Art. 33 ScheckG Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird. Scheckgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 32 Art. 34