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Art. 35 ScheckG

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

Scheckgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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