Gesetze › ScheckG › Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung Art. 35 ScheckG Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen. Scheckgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 34 Art. 36