Gesetze › ScheckG › Achter Abschnitt Änderungen Art. 51 ScheckG Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text. Scheckgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 50 Art. 52