Gesetze › ScheckG › Neunter Abschnitt Verjährung Art. 53 ScheckG Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt. Scheckgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 52 Art. 54