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§ 16 SchfAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“mit 30 Prozent,
  2. 2.
    „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“mit 20 Prozent,
  3. 3.
    „Klimaschutz und Energieeffizienz“mit 25 Prozent,
  4. 4.
    „Lüftungstechnik“mit 15 Prozent

    sowie

  5. 5.
    „Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2)

Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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