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§ 18 SchfAusbV

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

  1. 1.

    die Vertragsparteien dies vereinbaren und

  2. 2.

    der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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