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Anlage SchfAusbV

(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 46, S. 10 - 20)

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen sowie sonstigen einschlägigen Regelungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)Abgrenzungen zwischen hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und freien Dienstleistungen der Schornsteinfegerbetriebe anhand der schornsteinfegerrechtlichen Regelungen darstellenb)schornsteinfegerrechtliche Regelungen anwendenc)Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anwendend)sonstige einschlägige Regelungen, insbesondere aus den Bereichen des Immissionsschutzrechts, des Klima- und Umweltschutzes, der Energieeinsparung, der Raumluftqualität, des Brandschutzes und des Baurechts, anwendene)Regelungen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz anwenden6
f)Inhalte und Vorgaben aus Bescheiden über technische Anlagen sowie Systeme anwenden und Nachweise erstelleng)kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen anwenden und, soweit keine höhere Qualifikation erforderlich ist, erstellen2
2kundenorientiertes Planen und Durchführen von Aufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, des Arbeitsschutzes, technischer Unterlagen und von Kundenwünschen sowie terminlichen Vorgaben nach den anerkannten Regeln der Technik planen und vorbereitenb)Arbeitsabläufe unter Beachtung von betrieblichen und rechtlichen Vorgaben sowie betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere Personal- und Werkzeugeinsatz sowie Zeit- und Materialaufwand, planen und vorbereitenc)Prüf-, Mess- und Kehrgeräte, Arbeitsmittel, Werkzeuge und ähnliche Einrichtungen, auch unter Aspekten der Langlebigkeit und Reparierbarkeit, auswählen, deren Funktionsfähigkeit prüfen, diese instand halten, vorbereiten und handhabend)technische Unterlagen, insbesondere Belegungspläne, Dachskizzen und sonstige Skizzen, erstellen, anwenden und bewertene)Herstellerunterlagen, insbesondere Einbau- und Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungsempfehlungen, anwendenf)Gefährdungsbeurteilungen beachten sowie Einrichtungen der Arbeitssicherheit prüfen, beurteilen und nutzen6
g)Soll- und Ist-Werte von technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen erfassen und bewertenh)betriebs- und branchenspezifische Software sowie Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, digitale Endgeräte verwenden
i)Auftragsbearbeitung mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten sowie Kundinnen und Kunden abstimmen und dokumentieren2
3brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von Baustoffen, von Bauteilen sowie von Bauwerkskonstruktionen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihrer Ökobilanz, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten brandschutzrechtlich beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsklassen, Sicherheitsabstände und Brandschutzklassenb)Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten baurechtlich im Hinblick auf Brandschutz, Betriebssicherheit und Energieeffizienz beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, Verwendbarkeit, Beständigkeit, Nachhaltigkeit und Standsicherheit4
c)Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten energetisch beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, Nachhaltigkeit und Wärmeleitfähigkeitd)bauphysikalische Berechnungen durchführen2
4brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von baulichen Anlagen sowie von technischen Anlagen sowie Systemen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Gebäudehüllen unter Berücksichtigung der einschlägigen Gebäudeklassen brandschutz- und baurechtlich sowie energetisch beurteilenb)bauliche Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Aufstellung, Einsatzmöglichkeiten und Funktion brandschutz- und baurechtlich sowie energetisch beurteilenc)technische Anlagen sowie Systeme unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion, ihrer Aufstellung, ihres Energieträgers und ihrer Einsatzmöglichkeiten brandschutz- und baurechtlich sowie energetisch beurteilen4
d)Beurteilungsergebnisse dokumentieren und hierbei insbesondere Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Gebäudehüllen, baulichen Anlagen sowie technischen Anlagen sowie Systemen feststellene)bauliche Anlagen sowie technische Anlagen sowie Systeme hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten energetisch beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, Nachhaltigkeit und Wärmeleitfähigkeit2
5Überwachen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit von technischen Anlagen sowie Systemen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)Einsatzmöglichkeiten von unterschiedlichen Abgasanlagen, Abgassystemen und Zusatzeinrichtungen beurteilenb)Einbau- und Montagefehler erkennen und Lösungsmöglichkeiten ermittelnc)Funktions- und Gebrauchsfähigkeit von Lüftungsanlagen zur Verbrennungsluftversorgung, insbesondere durch Berechnungen, feststellen und dabei Einflussfaktoren auf die Verbrennungsluftversorgung berücksichtigen4
d)bei Prüfungen der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit mitwirkene)bei gutachterlichen Tätigkeiten mitwirkenf)Ableitbedingungen für Abgase prüfen und beurteileng)bei Berechnungen von Abgasanlagen, Abgassystemen und Lüftungsanlagen mitwirken und Ergebnisse bewertenh)Einflussfaktoren, insbesondere Aufstellbedingungen und Zusatzeinrichtungen, für den sicheren Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen beurteileni)Verfahren der Prüfung der Verbrennungsluftversorgung, insbesondere messtechnische Überprüfungen, durchführenj)Nachweise zur Sicherstellung der Verbrennungsluftversorgung erstellenk)Berechnungen, insbesondere in den Bereichen der Stöchiometrie, Wärme-, Elektro- und Regelungstechnik sowie des Schallschutzes, durchführen12
6Prüfen und Bewerten von Energieträgern sowie Gefahr- und Hilfsstoffen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Energieträger ökologisch und ökonomisch beurteilenb)Energieträger auf ihre Eignung, Zulässigkeit und Verwendung prüfenc)technische Anlagen sowie Systeme sowie bauliche Anlagen für die Brennstofflagerung und -versorgung auf Eignung und Sicherheit beurteilend)Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwendene)Verbrennungsrückstände sowie Reststoffe sortengerecht aufbewahren, umweltschonend entsorgen sowie Reststoffe der Wiederverwertung zuführen4
f)technische Anlagen sowie Systeme sowie bauliche Anlagen für den Transport und die Speicherung von Energieträgern auf Eignung und Gebrauchsfähigkeit beurteileng)Gefährdungspotentiale bei der Verwendung von Energieträgern, Werk-, Gefahr- sowie Hilfsstoffen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzeigenh)Machbarkeit einer Umstellung von Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen auf andere Energieträger unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen sowie Aspekten der Nachhaltigkeit prüfen und bewerten4
i)Wechsel von klimaschädlichen und gesundheitsgefährdenden Hilfs- und Werkstoffen in technischen Anlagen sowie Systemen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte sowie rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten
7Überprüfen sowie Reinigen oder Kehren von Abgasanlagen, von Abgassystemen, von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)Einrichtungen der Arbeitssicherheit überprüfen und beurteilenb)Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und Funktionsweise überprüfen, reinigen, kehren und beurteilenc)technische Anlagen sowie Systeme, insbesondere Abgasanlagen, Abgassysteme, Wärmeerzeugungsanlagen, Energieerzeugungsanlagen sowie Zusatzeinrichtungen, überprüfen, reinigen und kehrend)unterschiedliche Prüfverfahren an Abgasanlagen sowie Abgassystemen durchführen, insbesondere Dichtheitsprüfungen sowie Kamerabefahrungene)Reinigungsverfahren an Abgasanlagen sowie Abgassystemen durchführen, insbesondere staubfreie sowie besondere Reinigungsverfahrenf)Prüf- und Reinigungsverfahren an Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen durchführen, insbesondere an Einzelraumfeuerungsanlagen, Heizungsanlagen sowie Prozessfeuerungsanlageng)Messungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit durchführenh)Verbrennungsluftversorgung überprüfen und Verbrennungslufteinrichtungen reinigeni)Prüf- und Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten10
8Überprüfen und Reinigen von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf ihre Funktionsweise überprüfen, Eignung der Konstruktion beurteilen sowie Zusatzeinrichtungen reinigenb)Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme zur Optimierung der Raumluftqualität sowie zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit überprüfen sowie reinigen4
c)Lüftungskonzepte für ein Gebäude zur Sicherstellung der Raumluftqualität sowie zum Feuchteschutz bewerten und bei der Erstellung mitwirkend)Sicherheitseinrichtungen überprüfen und beurteilene)Messungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie zur Optimierung der Raumluftqualität durchführenf)Prüf- und Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten6
9Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)a)Ist-Zustände nach Vorgaben und Intervallen prüfenb)Messungen nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben durchführenc)Messungen und Prüfungen nach anerkannten Regeln der Technik durchführend)Abweichungen von Soll-Zuständen feststellen6
e)energetische Inspektionen an Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen, insbesondere an Heizungsanlagen und Wärmepumpen, durchführenf)Wärmebedarf und Heizlast ermittelng)Komponenten der Wärmeverteilung und -übergabe beurteilenh)ordnungsgemäße Durchführung des hydraulischen Abgleichs prüfen und Berechnungen durchführeni)Kohlendioxid- und Schadstoffbilanzierung erstellenj)Emissionsausstoß berechnen und dessen Auswirkungen auf Umwelt und Klima beurteilenk)Möglichkeiten der Energieeffizienzsteigerung aufzeigenl)Arbeitsvorgänge und Ergebnisse dokumentieren8
10Prüfen der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Sicherheitstechnik von technischen Anlagen sowie Systemen sowie Optimieren von Einstellungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 10)a)Kundenbedarf unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten der technischen Anlagen sowie Systeme ermittelnb)Ist-Zustände nach Vorgaben und Intervallen prüfen, Abweichungen von Soll-Zuständen feststellenc)betriebs- und brandsicherheitsrelevante Sicherheitseinrichtungen oder -vorrichtungen auf Funktions- und Gebrauchsfähigkeit prüfend)Wärmeverteilung auf Funktionsfähigkeit und Energieeffizienz prüfene)Messdaten und Betriebszustände, insbesondere digital, erfassen und auswerten4
f)Optimierungspotenziale hinsichtlich der Energieeffizienz, der Betriebs- und Brandsicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit ermitteln und beurteileng)Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitstechnik inspizieren, Einstellwerte auf Nutzerebene ohne Instandhaltungseingriffe optimieren sowie bei fehlenden, mangelhaften oder defekten Komponenten weitere Maßnahmen einleitenh)Arbeitsvorgänge und Ergebnisse dokumentieren6
11Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von Mängeln sowie von Funktionsstörungen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen; Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von unsachgemäßem Nutzungsverhalten; Einleiten notwendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 5 Absatz 2 Nummer 11)a)Mängel an Einrichtungen der Arbeitssicherheit feststellen und dokumentierenb)Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen beim Überprüfen, Reinigen und Messen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumentierenc)Gefährdungspotenziale erkennen und beurteilen sowie notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten4
d)Ursachen von Belästigungen ausgehend von Wärmeerzeugungsanlagen, Energieerzeugungsanlagen, Lüftungssystemen, Dunstabzugssystemen sowie sonstigen Einrichtungen erkennen, dokumentieren sowie deren Beseitigung einleitene)Veränderungen und Abweichungen an technischen Anlagen sowie Systemen, insbesondere durch verändertes Nutzerverhalten, Verschleiß und Austausche einzelner Bestandteile oder angrenzender Bauteile, erkennen und bewertenf)Präventivmaßnahmen aufzeigeng)Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie an Gebäuden feststellen6
12Durchführen von Maßnahmen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit, der Raumluftqualität sowie der Energieeffizienz (§ 5 Absatz 2 Nummer 12)a)defekte und fehlerhafte frei zugängliche Komponenten der Abgasführung und der Luftführung, insbesondere Revisionsöffnungen, Mündungsabschlüsse sowie Zusatzeinrichtungen, zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit sowie zur Optimierung von technischen Anlagen sowie Systemen tauschen sowie fehlende Komponenten ergänzenb)defekte und fehlerhafte Komponenten außerhalb von technischen Anlagen sowie Systemen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes, der Raumluftqualität sowie der Energieeinsparung tauschen und fehlende Komponenten ergänzenc)durchgeführte Arbeiten dokumentieren6
13Planen sowie Umsetzen von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes in Gebäuden (§ 5 Absatz 2 Nummer 13)a)anlagentechnischen Brandschutz planen und insbesondere durch die Montage von Rauch-, Hitze- und Kohlenmonoxidwarnmeldern sowie durch die Prüfung des Einsatzes und der Funktionsfähigkeit von Brandschutzklappen anwendenb)bei Brandverhütungsschauen mitwirken4
c)die vor Ort einschlägigen Vorschriften des Brandschutzes anhand der jeweiligen Gegebenheiten ermitteln und dabei Brandschutznachweise berücksichtigend)abwehrenden Brandschutz planen und anwenden, insbesondere Lösch- und Rettungsgeräte prüfene)vorbeugenden Brandschutz planen und anwenden, insbesondere Flucht- und Rettungswege prüfen und Durchdringungen einzelner Leitungen durch Brandabschnitte oder einzelne Bauteile prüfen und beurteilen6
f)organisatorischen Brandschutz planen und anwenden, insbesondere Brandrisiken beurteileng)Entscheidungshilfen zur Optimierung der Brandsicherheit erstellen sowie bei der Koordinierung und Überwachung von Umsetzungsmaßnahmen mitwirken
14Beurteilen von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (§ 5 Absatz 2 Nummer 14)a)Nutzerverhalten von Kundinnen und Kunden und energetisch relevante Parameter ermitteln und Kundenwünsche berücksichtigenb)Optimierungspotenziale an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und dem Nutzer- sowie Betreiberverhalten darstellen4
c)Energieeffizienz von technischen Anlagen sowie Systemen sowie von Gebäuden anhand von Messungen, Berechnungen und Prüfungen feststellen und die Ergebnisse beurteilend)Sanierungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Fördermöglichkeiten sowie der Realisierbarkeit, CO2-Reduzierung und Nachhaltigkeit ermittelne)Wechselwirkungen von energetischen und baulichen Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Nachhaltigkeit bewertenf)bei der Erstellung von Maßnahmeplänen und beim Einholen von Angeboten mitwirkeng)Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an technischen Anlagen sowie Systemen sowie an Gebäuden, insbesondere unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung von Kundenbedarfen, einleitenh)Maßnahmen, insbesondere durch Luftdichtigkeitsmessungen, Thermografieaufnahmen sowie Materialprüfungen, begleiten und Ergebnisse überprüfeni)durchgeführte Maßnahmen im Hinblick auf die Energieeffizienz, Emissionsminderung, CO2-Einsparung, Nachhaltigkeit und Sicherheit beurteilenj)Übergabe- und Abschlussprotokolle, insbesondere digital, erstellen8
15Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 5 Absatz 2 Nummer 15)a)Abgrenzung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben und freier Dienstleistungen unter Beachtung der gebotenen Neutralität erläuternb)gesetzliche Vorgaben, deren Ziele und die eigenen Aufgaben erläuternc)Realisierbarkeit von Kundenbedarfen abschätzen und auf rechtliche Vorgaben hin prüfend)Kundinnen und Kunden Kehr-, Prüf- und Messintervalle erläuterne)Kundinnen und Kunden über Lagerung, Eignung und Verwendung von festen Brennstoffen für den Betrieb von Feuerstätten beraten2
f)Kundinnen und Kunden zum Einsatz nachhaltiger Wärmeerzeugungsanlagen, Energieerzeugungsanlagen sowie zu heizungs- und lüftungstechnischen Fragen technologieoffen und unabhängig mündlich berateng)Kundinnen und Kunden über Fördermöglichkeiten beratenh)Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie an Gebäuden Kundinnen und Kunden erläuterni)Kundinnen und Kunden über den Einfluss des Nutzerverhaltens auf die Betriebs- und Brandsicherheit, Raumluftqualität, den Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutz sowie auf die Energieeffizienz beratenj)Kundinnen und Kunden zu Aspekten des Arbeitsschutzes beratenk)Kundinnen und Kunden zum Zweck der Betriebs- und Brandsicherheit, der Raumluftqualität, des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeffizienz mündlich beratenl)Kundinnen und Kunden zu Lösungsmöglichkeiten zur Optimierung der Betriebs- und Brandsicherheit, der Raumluftqualität, des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutzes, der Energieeffizienz sowie der Ressourcenschonung unter Berücksichtigung von ökonomischen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten mündlich beratenm)Kundinnen und Kunden über Lagerung, Eignung und Verwendung von anderen Energieträgern, erneuerbaren Energien sowie Gefahr- und Hilfsstoffen beratenn)Beratungsergebnisse dokumentieren und Kundinnen und Kunden erläutern6
16Kommunizieren mit und Informieren von Kundinnen und Kunden (§ 5 Absatz 2 Nummer 16)a)Kundenwünsche ermitteln, auf fachliche Umsetzbarkeit und rechtliche Vorgaben prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichenb)Konfliktpotenziale erkennen, situationsgerecht reagieren, Lösungen oder Handlungsalternativen erarbeiten und kommunizierenc)auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentierend)Informationen für Kundinnen und Kunden auswerten und erläuterne)Gespräche mit Kundinnen und Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenf)fremdsprachliche Fachbegriffe verwenden und erläuterng)Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilenh)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team, mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Gewerke sowie von Institutionen, Behörden und zuständigen Stellen situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen4
i)Maßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung durchführen und durch eigenes Verhalten zum Betriebserfolg beitragenj)Kundenbeanstandungen und -beschwerden entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifenk)Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen und deren Folgen situationsgerecht und verständlich kommunizieren
l)Verkaufsgespräche kundenorientiert und unter Berücksichtigung der Unternehmensziele planen, durchführen und nachbereitenm)Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte anbieten sowie hierzu unverbindliche Kostenabschätzungen abgeben4
17Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17)a)Bedeutung unterschiedlicher Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssysteme erläuternb)Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dokumentierenc)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigend)Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach einzelnen Arbeitsschritten überprüfen2
e)Produktqualität prüfen und beurteilenf)Prüfverfahren sowie Prüfmittel anforderungsbezogen anwendeng)Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen, Fehler und Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentierenh)fertiggestellte Arbeiten an Kunden übergebeni)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenj)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen4
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
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1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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