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§ 11a SchfHwG

Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

(1)

Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2)

Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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