Gesetze › SchHaltHygV › Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 SchHaltHygV Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten. Schweinehaltungshygieneverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Begriffsbestimmungen