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§ 12 SchHaltHygV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein hält,

  2. 2.

    ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,

  5. 5.

    entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen lässt,

  6. 6.

    entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,

  7. 7.

    entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  8. 8.

    entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder

  9. 9.

    entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

Schweinehaltungshygieneverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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