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Anlage 6 SchHaltHygV

(zu § 8 Absatz 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 339)

Abschnitt I
Gehäuftes Verenden

Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:

Verenden im AbferkelbereichVerenden im AufzuchtbereichVerenden im Mast- oder Zuchtbereich
Erste LebenswocheÜbrige Lebenswochen
15532
Abschnitt II
Gehäuftes Auftreten von Kümmerern

Gehäuft treten Kümmerer auf

  1. a)

    in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,

  2. b)

    in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v. H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.

Abschnitt III
Fieberhafte Erkrankungen

Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen

  1. a)

    in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch

    1. aa)

      im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,

    2. bb)

      im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,

  2. b)

    in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch 30 Tiere

Fieber zeigen.

Schweinehaltungshygieneverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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