Gesetze › SchiedsAmtsO § 15 SchiedsAmtsO Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem zuständigen Schiedsamt oder dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Schiedsamtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 § 16