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§ 15 SchiedsAmtsO

Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem zuständigen Schiedsamt oder dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Schiedsamtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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