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§ 17 SchiedsAmtsO

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss eines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifenden Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind, sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädigen.

Schiedsamtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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