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§ 21 SchiedsAmtsO

Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

Schiedsamtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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