Gesetze › SchiedsAmtsO § 21 SchiedsAmtsO Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Schiedsamtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 § 22