Gesetze › SchiedsAmtsO § 3 SchiedsAmtsO Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt. Schiedsamtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 § 4