Gesetze › SchiedsG › Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 16 SchiedsG Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt; mit Einvernehmen der Parteien kann die Verhandlung in einer anderen Sprache geführt werden. Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 § 17