AdvoCite

§ 18 SchiedsG

(1)

Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist; die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen; Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

(2)

Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist; der Rechtsstreit bei einer von berufsständigen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist.

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved