Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle