Gesetze › SchiedsG › Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 26 SchiedsG Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung. Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 § 27