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§ 31 SchiedsG

(1)

Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.

(2)

Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. -

    den Ort und die Zeit der Verhandlung;

  2. -

    die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;

  3. -

    den Gegenstand des Streites;

  4. -

    den Vergleich der Parteien.

(3)

Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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