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§ 37 SchiedsG

Die Schiedsstelle darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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