§ 54 SchiedsG
(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.
(2) Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.
(3) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle