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§ 54 SchiedsG

(1)

Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.

(2)

Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.

(3)

Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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