AdvoCite

§ 9 SchiedsG

(1)

Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung beaufsichtigt.

(2)

Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Kreisgerichts, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved