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§ 7 SchiLichtMstrV

Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

(1)

Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2)

Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

  1. 1.

    das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

  2. 2.

    das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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