AdvoCite

§ 1 SchKiSpV

Geltungsbereich

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der

  1. -

    Schüler der allgemeinbildenden Schulen

  2. -

    Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen

  3. -

    Kinder in Kindergärten

mit warmen Hauptmahlzeiten und Trinkmilch.

(2)

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Staatsorgane (nachfolgend Betriebe und Einrichtungen genannt). Sie beziehen sich auf die Produktion, den Transport und die Ausgabe der Schüler- und Kinderspeisung sowie auf die Esseneinnahmebedingungen.

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved