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§ 13 SchleusV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 den Schleusenbetrieb beeinträchtigt,

  2. 1a.

    entgegen § 3 Abs. 3 die dort genannten Anforderungen an die Schleusung nicht sicherstellt,

  3. 2.

    entgegen § 4 Abs. 1 die genannten Maßnahmen unterlässt oder gegen ein Verbot nach § 4 Abs. 2 und 3 verstößt,

  4. 3.

    den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,

  5. 4.

    entgegen § 9 Absatz 1 keinen Angehörigen der Schiffsbesatzung zur Verfügung stellt,

  6. 4a.

    entgegen § 9 Absatz 2 das Schleusen der Fahrzeuge verzögert oder sonst beeinträchtigt oder

  7. 5.

    entgegen § 12 den Einzelweisungen nicht Folge leistet.

Schleusenbetriebsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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