Gesetze › SchLHeimÜbkG § 2 SchLHeimÜbkG (1) (2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1