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§ 8 SchLichtReklAusbV
Teil 2 der Gesellenprüfung
Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Herstellen einer Werbeanlage,
- 2.
Planung und Fertigung,
- 3.
Konzeption und Gestaltung,
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbeanlage bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Arbeitsabläufe zu planen,
- b)
Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzustellen,
- c)
Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzusetzen,
- d)
Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
- e)
Untergründe zu beschichten,
- f)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen rechnergestützt herzustellen,
- g)
Folien zu verkleben,
- h)
Fertigungsverfahren einzusetzen,
- i)
Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installieren,
- j)
Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen,
- k)
durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und Funktionen zu prüfen,
- l)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
- m)
die Vorgehensweise bei der Herstellung zu begründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie
- n)
im Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstechniken zu konfigurieren oder
- o)
im Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzuwenden;
- a)
- 2.
dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Werbeanlage zugrunde zu legen;
- 3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben zu kalkulieren,
- b)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen sowie technologische Zusammenhänge darzustellen,
- c)
Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik zu berücksichtigen,
- d)
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
- e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes zu ergreifen;
- a)
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
konzeptionelle und gestalterische Zusammenhänge zu analysieren,
- b)
Zusammenhänge der Kommunikation sowie der Informationstechnik darzustellen;
- a)
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.