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Anlage SchLichtReklAusbV

(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 497 - 502)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Untergründe prüfen und vorbehandelnb)Applikationsverfahren auswählenc)Beschichtungsaufbau festlegend)Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichtene)Folien zweidimensional verklebenf)Folienapplikationen entfernen9
2Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, manuell und rechnergestützt herstellenb)Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen8
3Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmenb)Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Abkanten, umformenc)Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennend)Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügene)Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungsmittel, verarbeitenf)Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiteng)Oberflächen polieren und schützen11
4Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfenb)Produktionsprozesse überwachenc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und instand haltend)Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen3
5Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Digitaldruckverfahren anwendenb)Druckvorlagen und -daten manuell und rechnergestützt erstellenc)Software der Druckvorstufe anwendend)Farben andrucken und Farbwerte prüfen5
6Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erkennen und beachtenb)Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne lesen und anwendenc)Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kommunikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften beachtend)Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz auswählen und unter Berücksichtigung der Konformität einbauene)Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahtenf)Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden9
7Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen6
b)Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be- und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung von Profilkennzahlen und Bauformen zusammenbauenc)Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen Berechnungen und Plänen erstellend)be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellene)Messe- und Ausstellungsstände herstellenf)mobile Werbeträger herstellen19
8Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit der Befestigungsflächen prüfenb)zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und verbinden4
c)Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und Verbindungsmittel auswählend)mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren und sicherne)dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen und verbinden7
9Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentierenb)Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen beseitigen, Maßnahmen dokumentierenc)Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen9
10Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, manuell und rechnergestützt darstellenb)Vektorisierungen durchführen
c)Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwendend)Kreativtechniken einsetzene)Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbesondere Typografie und Farbe, anwenden7
f)Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten2
11Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellenb)Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestaltungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstimmenc)Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden abstimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln5
12Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unterhalten und räumenb)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und einsetzen2

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten

1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Messgeräte handhabenb)Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Datenübertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnenc)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter einstellend)Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Sicherungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentierene)Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentierenf)leitende Verbindungen in Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich herstellen, Normen und Vorschriften beachteng)Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorgegebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen, Normen und Vorschriften beachten14
2Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Tragkonstruktionen befestigenb)Anlagen aufstellenc)Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen8
d)Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringene)Anlagen in Betrieb nehmen
3Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Anlagenteile und Baugruppen prüfenb)Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch Sichtkontrollen und Messen, durchführenc)Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingrenzen, beheben und dokumentierend)Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen wartene)Reparaturlisten erstellen9
4Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauenb)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transportwege festlegenc)Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern und transportieren4

2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Folien dreidimensional verklebenb)Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits- und Oberflächenschutzfolien, verklebenc)Textilien nach Eigenschaften bestimmend)Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwendene)Transfers herstellen und übertragen10
2Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, manuell herstellenb)Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und Glanzverfahren anwenden9
3Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Farbräume bestimmen und Farbmanagementsysteme anwendenb)Druckprodukte konfektionieren, schützen und veredeln6
4Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Präsentationsmodelle und Muster herstellenb)räumliche Darstellungen von Kommunikations- und Werbeanlagen rechnergestützt entwerfenc)Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben umsetzend)Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzene)Stilepochen und -elemente berücksichtigen10

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernc)Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellend)Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen, bereitstellen und lagern3
e)Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzenf)Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren3
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewertenb)Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwendenc)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwendend)digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten3
e)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen2
7Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Betriebs- und Arbeitsanweisungen handhabenb)Skizzen und technische Zeichnungen erstellenc)Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen2
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen2

Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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