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§ 1 SchlussFinG

Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet.

Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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