§ 1 SchlussFinG
Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet.
Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle