Gesetze › SchlussFinG § 3 SchlussFinG Stellung im Rechtsverkehr Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Zweck des Sondervermögens § 4 Zuführung der Mittel